Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB IT-Dienstleistung für die Beschaffung und Wartung von EDV-Hard / Software sowie die Erbringung von sonstigen EDV-Dienstleistungen

1.Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Aufträge können mündlich oder schriftlich, persönlich, via Telefon oder Internet erfolgen. Es gelten in jedem Fall die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Innology mit Sitz in CH-4142 Müchenstein BL.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbe-stätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Sonderleistungen oder Lizenzverträge gelten je nach Projekt zusätzlich zu diesen Geschäftsbedingungen und werden separat ausgestellt und verfasst.

3. Leistung und Prüfung
3.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein: - Ausarbeitung von Organisationskonzepten - Global- und Detailanalysen - Erstellung von Individualprogrammen - Lieferung von Bibliothek - (Standard-) Programmen - Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte - Erwerb von Werknutzungsbewilligungen - Einschulung des Bedienungspersonals - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) - Telefonische Beratung - Programmwartung - Erstellung von Programmträgern - Sonstige Dienstleistungen

3.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zu Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmass, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtda-ten beim Auftraggeber.

3.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftraggeber akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 3.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um schnellst mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

3.5 Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

3.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen, ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

4. Installationen
Bei der Berechnung des zeitlichen Aufwandes für die Installation von zusätzlicher Hard- bzw. Software wird eine Standardinstallation vorausgesetzt, die fehlerfrei läuft. Zudem muss die auf dem System installierte Software für allfällige Nachinstallationen zur Verfügung stehen. Mehraufwand, der auf eine unvollständige oder fehlerhafte Installation oder fehlende Software zurückzuführen ist, wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin akzeptiert einen Mehraufwand von 20% im Vergleich zum offerierten Aufwand ohne vorgängige mündliche oder schriftliche Meldung durch den Auftragnehmer. Bei darüber hinausgehendem Mehraufwand setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber oder die Auftraggeberin in Kenntnis. Die bis dahin noch nicht ausgeführten Arbeiten werden erst nach Zustimmung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin erledigt.

5. Liefertermin
5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

5.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 3.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehr-kosten trägt der Auftraggeber.

5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

6. Daten- und Systemsicherung
Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin ist vollumfänglich für die Daten- und Systemsicherung verantwortlich. Er oder sie ist verpflichtet, bevor der Auftragnehmer an Hard- bzw. Software Änderungen vornimmt, vorgängig die nötige Sicherung durchzuführen. Der Auftragnehmer kann zu keinem Zeitpunkt für allfällige Datenverluste bzw. Schäden, verursacht durch den ganzen oder teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Systeme, haftbar gemacht werden. Auch allenfalls entgangener Gewinn kann nicht geltend gemacht werden.

7. Garantie
Für neue Hard- bzw. Software kann max. die vom Hersteller der entsprechenden Ware gewährleistete Garantie in Anspruch genommen werden. Fehlerhafte oder defekte Hard- bzw. Software wird gegen Verrechnung des Aufwandes repariert, ausgetauscht bzw. ersetzt.

8. Offerten
Unsere Offerten sind zeitlich befristet, entweder gemäss den gesetzlichen Regeln oder laut den besonderen Angaben in den Offerten. Ohne besondere Angabe ist eine Offerte 30 Tage gültig. An allen einer Offerte angehörenden Dokumenten behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf unser Verlangen sind uns diese Unterlagen bei Ausbleiben der entsprechenden Auftragserteilung zurückzuerstatten. Eine Offerte ist in jedem Fall vertraulich zu behandeln und darf ohne unsere Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.

9. Preise
Die Preise verstehen sich in CHF rein netto exkl. MwSt., zuzüglich Transport-, Verpackungs- und Wegkosten, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer behält sich marktbedingte Preisanpassungen oder solche als Folge konkreter Kostensteigerungen (z. B. Lohn- und Materialkosten oder Wechselkurse) vor.

10. Annullierungen
Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin annulliert, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, dadurch entgangenen Gewinn geltend zu machen. In jedem Fall sind Kosten, die bereits angefallen sind, und Preiserhöhungen infolge Auftragsreduktion vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin zu übernehmen.

11. Mängelrüge
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Anzeige innerhalb von einer Woche nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.

12. Gewährleistung
12.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

12.2 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer

12.3 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

13. Zahlung
13.1 Der gesamte offene Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Wird die Zahlung nicht wie vereinbart geleistet, gerät der Auftraggeber oder die Auftraggeberin ohne Mahnung in Verzug. Bei Ausbleiben der Zahlung nach der ersten Mahnung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Service ohne weitere Mitteilung einzuschrän-ken oder zu unterbinden. Wenn ein Auftrag die Summe von CHF 20'000.- übersteigt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 des Betrages wird fällig bei Auftragserteilung, 1/3 in der Mitte des Projektes und 1/3 nach Beendigung des Projekts. Der Auftragnehmer darf am Tag der vertraglichen Leistungserbringung abrechnen.

13.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

13.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Ver-zugszinsen im banküblichen Ausmass verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zustellen.

13.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen rückzuhalten.

14. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber oder die Auftraggeberin verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Dazutun des Informationsempfängers öffentlich bekannt werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

15. Change Management
Im Rahmen eines Change Management Verfahrens können die Parteien die kommerziellen Konditionen wie Leistungsumfang, Termine und Kosten jederzeit ändern. Solche Änderungen können sowohl schriftlich wie auch mündlich erfolgen. Mündliche Änderungen sind jedoch in jedem Fall in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen. Andernfalls gelten die mündlichen Änderungen als nicht erfolgt.

16. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unter-lassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes eines Mitarbeiters zu zahlen.

17. Garantie und Haftungsausschluss
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler völlig auszuschliessen. Jeder Gewährleistungs- oder Garantieanspruch ge-genüber dem Anbieter oder dem Lieferanten sind ausgeschlossen, seien sie ausdrücklich, stillschweigend miteingeschlossen oder im Rahmen gegenseitiger Mitteilungen gegeben. Insbesondere ist eine stillschweigend miteingeschlossene Garantie durchschnittlicher Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck ausgeschlossen. Unter keinen Umständen haftet der Anbieter für irgendwelche Schäden, einschließlich Datenverlust, entgangenem Gewinn, Deckungsbeiträgen oder anderen Neben-, Folge- oder indirekten Schäden, die sich aus der Benutzung der Software, dem Support oder anderen Leistungen ergeben können bzw. ergeben haben, und zwar ungeachtet der Schadensursache oder der Grundlage des Haftungsanspruchs. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn der Anbieter oder der Lieferant auf die Möglich-keit eines solchen Schadens hingewiesen worden sind.
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleiben hiervon unberührt. Im Falle eines Haftungseintritts durch den Anbieter oder die verbun-denen Anbieter beträgt die Höchstsumme, mit der gehaftet wird, den Gegenwert des gezahlten Entgelts innerhalb eines Jahres.
Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software für die vom Kunden vorgesehene Aufgabe geeignet ist.

18. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmun-gen des Datenschutzgesetzes Schweiz einzuhalten.

19. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus-schließlich nach Schweizer Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

20. Gültigkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ab dem
1. Januar 2021 gültig.